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AbR 1998/99 Nr. 40

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1998/99 Nr. 40, S. 145: Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 2 SVG Der Motorradlenker hat seine Geschwindigkeit vor Kurven derart zu mässigen, dass er mit Rücksicht auf den Gegenverkehr zur Strassenmitte,

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AbR 1998/99 Nr. 40, S. 145: Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 2 SVG Der Motorradlenker hat seine Geschwindigkeit vor Kurven derart zu mässigen, dass er mit Rücksicht auf den Gegenverkehr zur Strassenmitte, aber auch zum rechten Strassenrand, den gebotenen Abstand einhalten kann, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschliessen ist (E. 1). Fährt er in einer engen und unübersichtlichen Linkskurve auf einer Passstrasse zu weit links, so liegt darin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln (E. 9). Entscheid des Obergerichts vom 12. August 1999 Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren, und Abs. 4 hält fest, dass gegenüber allen Strassenbenützern, namentlich beim Kreuzen, ausreichender Abstand zu wahren ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VRV kann der Fahrzeugführer auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von der Regel des Rechtsfahrgebots abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Das Gebot des Rechtsfahrens ist je nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen mehr oder weniger strikt einzuhalten. Vor einem Kreuzen müssen die beiden beteiligten Verkehrsteilnehmer so stark rechts halten, dass zwischen den beiden Fahrzeugen ein Zwischenraum von mindestens 50 cm besteht (BGE 107 IV 44). Der Fahrzeuglenker, der sich einer unübersichtlichen Kurve nähert, muss mit Gegenverkehr nahe der Mittellinie rechnen. Bei unübersichtlichen Kurven ist von allen Beteiligten sogar mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren (BGE 106 IV 51). Bis zur Mittellinie darf nur gefahren werden, wenn die Gewissheit besteht, angesichts eines auftauchenden Fahrzeuges aus der Gegenrichtung rechtzeitig aus der Gefahrenzone wieder nach rechts zurücklenken zu können (vgl. BGE 106 IV 51 ff.). Wer hart der Mittellinie der Strasse entlang fährt, verletzt das Rechtsfahrgebot, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist (BGE 97 II 365). Unter Umständen ist der Lenker gehalten, weitere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, so z.B. seine Geschwindigkeit für den Fall eines Kreuzens mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermindern (Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière, Lausanne 1996, 342). Das gilt namentlich für einen Motorradlenker. Dieser hat seine Geschwindigkeit vor Kurven derart zu mässigen, dass er mit Rücksicht auf den Gegenverkehr zur Strassenmitte, aber auch zum rechten Strassenrand, den gebotenen Abstand einhalten kann, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschliessen ist. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass ein Motorradlenker in Kurven umso mehr Seitenlage einnehmen muss, je grösser seine Geschwindigkeit ist. Je stärker aber die Seitenlage ist, desto mehr Platz benötigt er mit seinem Fahrzeug. Die Tatsache, dass auch der entgegenkommende Fahrzeuglenker der Mittellinie entlang fährt, entbindet den Fahrzeugführer nicht davon, seinerseits den zum Kreuzen notwendigen Zwischenraum in der Strassenmitte freizulassen (OGE vom 5. April 1990 i.S. T.St.). Unter Umständen trifft beide Fahrzeuglenker ein Verschulden am Unfall (vgl. BGE 106 IV 51, 97 II 365). Da es im Strafrecht keine sogenannte Verschuldenskompensation gibt, geht der eine Lenker auch dann nicht straffrei aus, wenn davon auszugehen wäre, dass auch der andere das Rechtsfahrgebot missachtet hätte (OGE vom 15. Juli 1994 i.S. P.K.; OGKE vom 15. März 1982 i.S. J.W.). ... 8.c) Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Zweifel bestehen, dass der Angeklagte zu nahe an der Mittellinie gefahren ist, und dass er mit dieser Fahrweise gegen das Rechtsfahrgebot gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG verstossen hat. Ein Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist demzufolge ausgeschlossen. Vielmehr ist das Urteil des Kantonsgerichts in diesem Punkt zu bestätigen.

9. Eventualiter beantragt der Angeklagte, es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung, sondern von einer leichten im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG auszugehen. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

a) Nach der Praxis ist Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 118 IV 86, 198). In BGE 118 IV 288 präzisierte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung wie folgt: Es müsse die Verletzung einer grundlegenden Verkehrsvorschrift, die besonders unfallträchtig sei, erfüllt sein. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei bereits bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung anzunehmen (vgl. auch BGE 114 IV 65 f., 106 IV 49). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG sei die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genüge demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn wegen besonderer Umstände wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse und dergleichen der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliege. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. OGE vom 6.5.93 i.S. E., 10). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, dass dem Täter aufgrund rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 86, 99 IV 280). Das ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann nach der Auffassung des Bundesgerichts aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedürfe jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung; sie werde nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruhe und daher besonders vorwerfbar sei (BGE 118 IV 285). In BGE 95 IV 2 f. qualifizierte das Bundesgericht das Benützen der linken Fahrbahn in einer unübersichtlichen Linkskurve durch den angeklagten Fahrzeuglenker als grobe Verkehrsregelverletzung. Ausdrücklich hob es hervor: "Das Linksfahren an unübersichtlicher Stelle verstösst gegen eine der grundlegenden Regeln der Verkehrssicherheit und ist sehr oft Ursache schwerster Unfälle".

b) Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Angeklagte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit nicht nur abstrakt, sondern auch konkret gefährdet hat. Wer in einer engen und unübersichtlichen Linkskurve auf einer Passstrasse zu weit links fährt, riskiert ohne weiteres eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahrzeugen. Im zu beurteilenden Fall war diese Kollisionsgefahr wegen des regen Verkehrs und der durch eine Felswand zur Linken eingeschränkten Sichtverhältnisse naheliegend. Der Angeklagte hat sich in gefährlicher Weise der Sicherheitslinie genähert, und dies mit einer - gemessen an den Verkehrs- und Strassenverhältnissen - hohen Geschwindigkeit, welche weder ihm noch dem Lenker des Personenwagens ein Ausweichmanöver erlaubte. Im Bereich einer Sicherheitslinie an einer solchen Stelle wäre der Angeklagte aber zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise gehalten gewesen. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist aber auch subjektiv erfüllt. Auch wenn zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass er weder vorsätzlich noch bewusst fahrlässig gehandelt hat, so bedeutet doch das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall eine Rücksichtslosigkeit, die ihm besonders zum Vorwurf gereicht. Mit Blick auf die schwerwiegenden Folgen eines solchen unfallträchtigen Verhaltens ist es ausgeschlossen, noch von einem lediglich leichten Verstoss gegen die Verkehrsregeln auszugehen. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 13. Dezember 1999 ab). de| fr | it Schlagworte iv fahrzeug strasse gegenverkehr abstraktheit geschwindigkeit kurve täter bundesgericht fahrzeugführer umstände objektiv grobe fahrlässigkeit verkehr verkehrssicherheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.34 Art.90 VRV: Art.7 Leitentscheide BGE 106-IV-48 S.49 118-IV-285 118-IV-84 S.86 95-IV-1 S.2 97-II-362 S.365 99-IV-279 S.280 106-IV-50 S.51 114-IV-63 S.65 107-IV-44 118-IV-285 S.288 AbR 1998/99 Nr. 40